Wichtig bei der Zahnzusatzversicherung ist die Berechnungsgrundlage

Eine Zahnzusatzversicherung kann eine gute Sache sein, das steht außer Frage. Es kommt jedoch immer darauf an, welche Leistungen durch die Zahnzusatzversicherung abgedeckt sind. Und dabei sind die größten Fallen immer im Kleingedruckten zu finden, also in dem Bereich, den sich kaum ein Versicherungsnehmer detailliert ansehen möchte. Aber vor allem in der Zahnzusatzversicherung ist dies zwingend zu empfehlen, da man sonst im Versicherungsfall eine böse Überraschung erlebt, wenn die erwartete Kostenübernahme über den reellen Leistungen der Versicherungsgesellschaft liegt.

Die größte Falle, in die viele Versicherungsnehmer einer Zahnzusatzversicherung hineintreten, ist zweifelsfrei die Berechnungstabelle, die den Tarifleistungen der privaten Zahnzusatzversicherungen, wie auch bei der ARAG Z100, zugrunde liegt.

Für gesetzliche Krankenkassen gilt eine sogenannte BEL Liste, in der klar definiert ist, welche Maximalleistungen die gesetzlichen Krankenkassen im Bereich des Zahnersatzes zu erbringen haben. Zahnmedizinische Behandlungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, müssen jedoch nach einem anderen Modell (namentlich BEB97/GOZ) abgerechnet werden. Die darin aufgeführten Preise übersteigen häufig die BEL Liste.
Viele Versicherungsgesellschaften werben mit vielversprechenden Aussagen wie der vollständigen Kostenübernahme von Regelleistungen der GKV und 85 % Kostenerstattung für eine hochwertige Behandlung. Problematisch wird es nur, wenn sich die Zahnzusatzversicherung in den Versicherungsbedingungen auf die BEL Liste bezieht, unter anderem bei der ARAG Z100 und die Abrechnung jedoch nicht nach dieser erfolgt. Dann bleibt in der Konsequenz der Patient auf dem Differenzbetrag zwischen BEL Rechnungsbetrag und BEB97/GOZ Rechnungsbetrag sitzen. Und dies kann im schlimmsten Fall eine Eigenbeteiligung von mehreren Hundert Euro bedeuten. Deshalb sollte man vor Abschluss der Zahnzusatzversicherung unbedingt genauestens auf die Abrechnungsgrundlage achten.