Das Erbrecht

Das Erbrecht unterteilt sich in zwei Bereiche. Zum Einen sein Vermögen und/oder Sachgegenstände nach Eintritt des eigenen Todes an Dritte weiter zu geben (Erblasser) und zum Anderen selbst Begünstigter (Erbe) zu werden. Das fünfte Buch im Bürgerlichen Gesetzbuch „Erbrecht“ regelt hierzu alle Rechtsverhältnisse. Wird kein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese bestimmt sich nach 5 Ordnungen (§§ 1925 ff. BGB), nämlich in der 1. Ordnung nach den Abkömmlingen des Erblassers (Sohn und/oder Tochter) und deren Abkömmlingen (Enkel, Urenkel etc.). Auch nichteheliche und adoptierte Kinder, Enkel, Urenkel etc. des Erblassers sind hierbei mit eingeschlossen. In 2. Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Mutter, Vater, Schwester, Bruder, Neffe, Nichte), in 3. Ordnung die Grosseltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großmutter, Großvater, Onkel, T ante, Cousine, Cousin usw.), in 4. Ordnung die Urgrosseltern und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.) und in 5. und weitere Ordnungen entfernte Verwandte des Erblassers und deren Abkömmlinge. Da der Ehegatte des Erblassers nicht zu den oben genannten Ordnungen zählt, da er mit ihm nicht verwandt ist, gibt es hierfür besondere Vorschriften, welche darauf basieren, dass zum Zeitpunkt des Todes eine Ehe bestand. Dies ist das Ehegattenerbrecht. Die Höhe richtet sich nach den Personen, die neben dem Ehegatten erbberechtigt sind und nach dem Güterstand der Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls. Weiteres hierzu findet man im § 1931 BGB.


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