Das Erbrecht

Das Erbrecht unterteilt sich in zwei Bereiche. Zum Einen sein Vermögen und/oder Sachgegenstände nach Eintritt des eigenen Todes an Dritte weiter zu geben (Erblasser) und zum Anderen selbst Begünstigter (Erbe) zu werden. Das fünfte Buch im Bürgerlichen Gesetzbuch „Erbrecht“ regelt hierzu alle Rechtsverhältnisse. Wird kein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese bestimmt sich nach 5 Ordnungen (§§ 1925 ff. BGB), nämlich in der 1. Ordnung nach den Abkömmlingen des Erblassers (Sohn und/oder Tochter) und deren Abkömmlingen (Enkel, Urenkel etc.). Auch nichteheliche und adoptierte Kinder, Enkel, Urenkel etc. des Erblassers sind hierbei mit eingeschlossen. In 2. Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Mutter, Vater, Schwester, Bruder, Neffe, Nichte), in 3. Ordnung die Grosseltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großmutter, Großvater, Onkel, T ante, Cousine, Cousin usw.), in 4. Ordnung die Urgrosseltern und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.) und in 5. und weitere Ordnungen entfernte Verwandte des Erblassers und deren Abkömmlinge. Da der Ehegatte des Erblassers nicht zu den oben genannten Ordnungen zählt, da er mit ihm nicht verwandt ist, gibt es hierfür besondere Vorschriften, welche darauf basieren, dass zum Zeitpunkt des Todes eine Ehe bestand. Dies ist das Ehegattenerbrecht. Die Höhe richtet sich nach den Personen, die neben dem Ehegatten erbberechtigt sind und nach dem Güterstand der Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls. Weiteres hierzu findet man im § 1931 BGB.

Gibt es weder Verwandte oder einen Ehegatten, so wird der Staat des Bundeslandes in welchem der Erblasser zuletzt gewohnt hat, als Erbe eingesetzt. Der Erblasser hat die Möglichkeit eine Verfügung von Todes wegen, zum Beispiel einen Erbvertrag oder ein Testament, vor dem Zeitpunkt seines Todes zu erric hten und dadurch die Erbfolge seines Vermögens selbst zu bestimmen. Sofern Verwandte des Erblassers in diesem Fall bestehen, welche im Testament/Erbvertrag nicht als Erben eingesetzt wurden, haben sie einen lediglichen Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes, welchen sie -notfalls auch gerichtlich- einfordern können. Ferner kann der Erblasser, ohne einen Erben in einer Verfügung von Todes wegen einzusetzen, Personen mit einem Vermächtnis, welches ausschließlich ein schuldrechtlicher Anspruch ist (d.h. keine Übertragung von Eigentum oder etwaigen anderen Verfügungen), oder Erben nur durch Bestimmung einer Auflage, zum Beispiel der Grabpflege, begünstigen.

Ebenso kann der Erblasser die Vollstreckung eines Testaments anordnen. Hierzu ist ein Testamentsvollstrecker, welcher vom Erblasser im Testament bestimmt wird und den Nachlass verwaltet, erforderlich. Um nachzuweisen, dass man Erbe eines Erblassers ist, ist ein Erbschein oder eine Verfügung von Todes wegen in öffe ntlich beglaubigter Form nebst Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts erforderlich. Erbschein bzw. Eröffnungsniederschrift werden vom zuständigen Amtsgericht (bei testamentarischer Erbfolge durch einen Richter und bei gesetzlicher Erbfolge durch einen Rechtspfleger) ausgestellt. Sie kommen mit den ganzen Richtlinien nicht klar und brauchenr rechtlichen Beistand? So können Sie sich an einen Anwalt der Kanzlei Weiß & Partner aus Esslingen wenden.